Arbeitnehmerveranlagung
Mit uns als Steuerexperten: Holen Sie sich
Geld zurück
Bei der Arbeitnehmerveranlagung wird für das im Kalenderjahr bezogene Einkommen, die Steuer neu berechnet. Dabei können Sie teilweise sehr viel Geld vom Finanzamt zurückholen und das funktioniert mit der Arbeitnehmerveranlagung. Die Steuerberaterkanzlei Ghassemloo in Wien unterstützt Sie sehr gerne dabei.
Freiwillige & verpflichtende
Arbeitnehmerveranlagung
Als Privatperson und Angestellter können Sie eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung am Jahresende machen und Geld vom Finanzamt zurückerhalten. Bei einem Kleinunternehmer, der nebenbei noch in einem unselbstständigen Arbeitsverhältnis steht, (also im Kalenderjahr gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Bezüge erhält), hat eine verpflichtende Arbeitnehmerveranlagung zu machen.
Arbeitnehmerveranlagung versus
Einkommenssteuererklärung
Die Arbeitnehmerveranlagung ist für Arbeitnehmer. Die Einkommenssteuererklärung muss jeder Selbstständige oder Unternehmer am Ende des Geschäftsjahres ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Diese dient als Grundlage zur Berechnung Ihrer Steuervorauszahlungen. Die Einkommenssteuererklärung ermittelt zudem, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder ob Sie eine Einkommensteuergutschrift erhalten.
Wir, Ghassemloo, stehen Ihnen als kompetente und professionelle Steuerberatungs- und Buchhaltungskanzlei zur Seite und beraten Sie gerne, besonders in Sachen Arbeitnehmerveranlagung und Personalverrechnung Wien. Kontaktieren Sie uns!
Mit Unterstützung vom Experten sind hohe Rückzahlungen möglich
Wir als Experten im Steuer- und Finanzbereich, kennen alle Details, Tipps und Tricks, um das Maximum für den Steuerausgleich für Sie herauszuholen. Ob für Privatpersonen, Selbstständige oder Kleinunternehmer, die zusätzlich noch ein steuerpflichtiges Einkommen haben, sind hohe Rückzahlungen möglich. Jedoch sind oft komplizierte Formulare auszufüllen und da kommen wir ins Spiel.
Mit der Hilfe unserer Steuerberater, meistern wir gemeinsam die Hürden in Form von Beilagen, Kennziffern und Detailwissen über Absetzposten in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommenssteuererklärung mit Bravour!
Arbeitnehmerveranlagung
wir berücksichtigen dabei:
Alle Kosten die in direktem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden sind, gelten als Werbekosten. Diese können Sie steuerlich geltend machen, außer sie sind von Ihrem Arbeitgeber schon steuerfrei erstattet worden.
Dies sind Beträge, die direkt und in voller Höhe von der Einkommenssteuer abgezogen werden. Absetzbeträge sind jedoch von Freibeträgen zu unterscheiden, denn sie werden von den pensionsauszahlenden Stellen in Österreich automatisch berücksichtigt. Absetzbeträge kann man auch selbst beantragen.
Zu Sonderausgaben zählen alle Aufwendungen, die mit der privaten Lebensführung zusammenhängen. Beispielsweise, Personenversicherungen, Wohnraumschaffung, Wohnraumsanierung etc.
Hierbei geht es auch um Aufwendungen im privaten Leben – Aufwendungen die ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. Diese Belastungen bewirken, dass das jeweilige Existenzminimum noch verschärft wird. Zu den häufigsten außergewöhnlichen Belastungen zählen, Kur- und Krankheitskosten,- Bestattungskosten sowie Scheidungskosten. Auch Wiederbeschaffung von Hausrat (z. B. bei Katastrophenschäden, Hochwasser etc.)
Frist bei der verpflichtenden
Arbeitnehmerveranlagung:
Die Arbeitnehmerveranlagung ist für Arbeitnehmer. Die Einkommenssteuererklärung muss jeder Selbstständige oder Unternehmer am Ende des Geschäftsjahres ausfüllen und beim Finanzamt einreichen. Diese dient als Grundlage zur Berechnung Ihrer Steuervorauszahlungen. Die Einkommenssteuererklärung ermittelt zudem, ob Sie Steuern nachzahlen müssen oder ob Sie eine Einkommensteuergutschrift erhalten.
Frist bei der freiwilligen
Arbeitnehmerveranlagung?
Bei der verpflichtenden Arbeitnehmerveranlagung oder Pflichtveranlagung haben Sie weniger Zeit diese durchzuführen. Die Frist ist vom 30. April bzw. 30. Juni des Folgejahres, dann muss diese eingereicht sein.